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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Wiesbaden-Schierstein

Antwortschreiben des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen zur Anhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A66

27.12.2000

Nach der Straßenverkehrsordnung unterliegen Autobahnen grundsätzlich keiner Geschwindigkeitsbeschränkung. Diese kann nur von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und nur im konkreten Einzelfall für bestimmte Strecken angeordnet werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich bzw. gerechtfertigt ist. Von dieser Möglichkeit wurde in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht, so dass im Laufe der Jahre bei einer Vielzahl von Strecken Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet wurden. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen 100 km/h im Zuge der A 66 zwischen dem Autobahnkreuz Schierstein und der Anschlußstelle Wiesbaden-Frauenstein wurde seinerzeit aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet.

Rechtsgrundlage für straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm sind die Straßenverkehrsordnung (§ 45 Abs. 1 Nr. 3) sowie die dazu erlassenen Lärmschutzrichtlinien-Straßenverkehr. Danach kann eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen nur angeordnet werden, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Lärmmittelungspegel die zulässigen Grenzwerte aus den Lärmschutzrichtlinien überschreitet. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen sind aber auch nur dann zulässig, wenn sie geeignet sind, eine Lärmreduzierung von mindestens 3 dB(A) zu bewirken.

Für den o.g. Bereich der Landeshauptstadt Wiesbaden treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Die Richtwerte nach den Lärmschutzrichtlinien-Straßenverkehr, deren Überschreitung erst eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme ermöglicht, werden nicht erreicht, so dass eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der BAB 66 aus Lärmschutzgründen nicht möglich ist.

Im vorliegenden Fall wurde aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 120 km/h vorgenommen.

Die Überprüfung der Belastung der Anwohner durch Abgase ergab, dass durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung eine Abgasreduzierung nur in sehr geringem Maß zu erreichen ist. Die berechneten Werte liegen für die Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h bzw. 120 km/h weit unter den Grenzwerten, so dass Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Abgasen nicht erforderlich vor allem aber auch nicht zulässig sind.

Ich hoffe, dass ich Ihnen die rechtlichen und fachlichen Zusammenhänge aufzeigen konnte und bitte um Ihr Verständnis für die vorgenommene Anhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung.

Im Auftrag

(Dr.-Ing. Horst Hanke)

Ltd.Baudirektor


Erstellt: 29.12.2000, letzte Änderung: 29.11.2007, Autor: W.Richters, © 2000